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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 3/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 3/06
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
in dem Rechtsstreit
pp.
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 6.3.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende:
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22.8.2005 - 1 Ca 578 b/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Prozesskostenhilfe für weitere Anträge.
Der Kläger hatte am 1.4.2005 Klage erhoben, mit der er Zahlung verschiedener Beträge an sich sowie an die Sozialkasse des Baugewerbes erstrebte. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 3.5.2006 hat der Kläger die Klage erweitert, desgleichen am 13.5.2005. Insoweit ist in den jeweiligen Schriftsätzen nicht ausgeführt worden, dass auch hierzu Prozesskostenhilfe beantragt werde. Mit Beschluss vom 17.6.2005 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 1 aus der Klageschrift, begrenzt auf den Betrag von 5.743,33 EUR brutto abzüglich 3.750,84 EUR netto, und für den Antrag zu 2 in vollem Umfang bewilligt worden. Der Kläger hat am 29.6.2005 Beschwerde insoweit eingelegt, als ihm für die Anträge vom 3.5. und 13.5.2005 nicht Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Mit Beschluss vom 22.8.2005 hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für die Anträge vom 3.5. und 13.5.2005 versagt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg.
Der Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe für die mit den Schriftsätzen vom 3.5. und 13.5.2005 erfolgten Klagerweiterungen verlangen. Ein entsprechender Antrag ist von ihm nicht vor Abschluss der Instanz gestellt worden.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich für sämtliche bei Gericht anhängig gemachten Anträge Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn später eine Klagerweiterung vorgenommen wird. Aus dem Wortlaut des § 114 ZPO ergibt sich, dass ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden muss. Es ist weder zulässig, einen stillschweigenden Antrag anzunehmen noch auf einen nicht gestellten Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine andere Handhabung wäre mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilferecht nicht vereinbar (Zöller/Philippi, Rn. 13, 14 zu § 114 ZPO).
Aus den klagerweiternden Schriftsätzen ergibt sich auch nicht, dass der Kläger auch für diese Anträge Prozesskostenhilfe beantragen wollte. Ein Hinweis hierauf befindet sich nicht in den betreffenden Schriftsätzen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung des SchlH OLG (vom 13.1.2005 - 5 W 72/04 - SchHA 2005,273) berufen. Dort heißt es, das Gericht sei gehalten, darauf hinzuweisen, wenn es Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für alle angefallenen Gebühren bewilligen wolle. Diese Entscheidung kann nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen werden. Denn dort war vor Vergleichsabschluss für das gesamte Verfahren und den Vergleich Prozesskostenhilfe beantragt worden, was hier gerade nicht der Fall war.
Der Kläger kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, das Arbeitsgericht sei gehalten gewesen, ihn vor Abschluss des Vergleichs darauf hinzuweisen, dass Prozesskostenhilfe nur eingeschränkt bewilligt werden solle. Zum einen hat das Arbeitsgericht zutreffend die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der klagerweiternden Schriftsätze ein PKH-Antrag nicht gestellt sei, so dass insoweit eine Hinweispflicht, wenn man sie denn überhaupt sehen will, nicht bestand. Zum anderen muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, dass er anwaltlich vertreten war. Seine Prozessbevollmächtigte hätte vor Abschluss des Vergleichs abfragen können, ob und ggf. inwieweit Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt werden solle. Dann hätte sie noch im Termin den entsprechenden Antrag stellen können. Die Fürsorgepflicht des Gerichts kann in keinem Fall so weit gehen, dass es eine anwaltlich vertretene Partei zu fragen hat, ob und ggf. in welchem Umfang ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden soll.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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